Unsere Satzung direkt zum download
§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet
- Der Verein trägt den Namen Lohnsteuerhilfeverein TAXIM. Nach Eintragung ins Vereinsregister wird der Zusatz „e. V.“ hinzugefügt.
- Der Sitz des Vereins befindet sich in Duisburg, im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf.
- Die Geschäftsleitung liegt ebenfalls im Oberfinanzbezirk Düsseldorf.
- Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
- Der Zweck besteht ausschließlich in der Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in Veranlagungsverfahren gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG.
- Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
- Mit dem Inkrafttreten des siebten Steuerberatungsgesetzes wurde die Beratungsbefugnis erweitert.
§ 3 – Mitglieder
- Mitglied kann jeder Arbeitnehmerin im Arbeitsgebiet des Vereins werden, sofern eine Beratung gemäß § 2 der Satzung möglich ist.
§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung.
- Die Satzung und Beitragsordnung müssen allen Beitrittswilligen vorab bekannt gegeben werden.
- Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von drei Monaten, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- Streichung von der Mitgliederliste
- Tod
- Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- Gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat.
- Trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Bereits gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht auf Beratung durch den Verein gemäß der Satzung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzureichen.
- Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 7 – Mitgliedsbeitrag
- Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Sozial abgestufte Beiträge sind möglich.
- Die Beitragshöhe wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 10 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
§ 11 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Vorstandsmitglieder können angemessen vergütet werden.
§ 12 – Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
- Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.
§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Verein erfüllt alle Verpflichtungen gemäß Steuerberatungsgesetz gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 14 – Beratung der Mitglieder
- Beratungen erfolgen ausschließlich in den Beratungsstellen des Vereins.
- Beratungsstellenleiter müssen die fachlichen Anforderungen gemäß § 23 StBerG erfüllen.
§ 15 – Haftung und Versicherung
- Der Verein haftet für Fehler bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen.
- Der Verein schließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab.
§ 16 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Für die Auflösung ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.