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§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet

  1. Der Verein trägt den Namen Lohnsteuerhilfeverein TAXIM. Nach Eintragung ins Vereinsregister wird der Zusatz „e. V.“ hinzugefügt.
  2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Duisburg, im Bezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf.
  3. Die Geschäftsleitung liegt ebenfalls im Oberfinanzbezirk Düsseldorf.
  4. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
  2. Der Zweck besteht ausschließlich in der Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in Veranlagungsverfahren gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG.
  3. Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
  4. Mit dem Inkrafttreten des siebten Steuerberatungsgesetzes wurde die Beratungsbefugnis erweitert.

§ 3 – Mitglieder

  1. Mitglied kann jeder Arbeitnehmerin im Arbeitsgebiet des Vereins werden, sofern eine Beratung gemäß § 2 der Satzung möglich ist.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung.
  2. Die Satzung und Beitragsordnung müssen allen Beitrittswilligen vorab bekannt gegeben werden.
  3. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb von drei Monaten, gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Freiwilligen Austritt
    • Ausschluss
    • Streichung von der Mitgliederliste
    • Tod
  2. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    • Gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat.
    • Trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist.
  4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Bereits gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht auf Beratung durch den Verein gemäß der Satzung.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen einzureichen.
  3. Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Sozial abgestufte Beiträge sind möglich.
  3. Die Beitragshöhe wird in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 8 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 10 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Versammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

§ 11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Vorstandsmitglieder können angemessen vergütet werden.

§ 12 – Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit in der Mitgliederversammlung.
  2. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Verein erfüllt alle Verpflichtungen gemäß Steuerberatungsgesetz gegenüber der Aufsichtsbehörde.


§ 14 – Beratung der Mitglieder

  1. Beratungen erfolgen ausschließlich in den Beratungsstellen des Vereins.
  2. Beratungsstellenleiter müssen die fachlichen Anforderungen gemäß § 23 StBerG erfüllen.

§ 15 – Haftung und Versicherung

  1. Der Verein haftet für Fehler bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen.
  2. Der Verein schließt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab.

§ 16 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für die Auflösung ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.