Lohnsteuerverein Taxi e.V – Hauptverwaltung
Lohnsteuerhilfeverein TAXIM e.V.
Vorstand:
1. Vorsitzender: Herr Sefa Calisir
Stellvertretender Vorsitzender : Herr Selgün Calisir
Vertetungsberechtigung:
Jeder Vorsitzender ist allein vertretungsberechtigt
Registergericht : Vereinsregister Amtsgericht Duisburg
Register-Nr: VR 3735
Hauptverwaltung :
Kaiser-Wilhelm-Str. 294
47169 Duisburg
Tel.: 0203/ 5521588 – Fax: 0203/ 5521536 – E-Mail: info@taxim-ev.de
Beratungsstelle Düsseldorf :
Charlottenstr. 39
40210 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 69 99 59 59 – Fax: 0211/ 69 99 06 0 9 – E-Mail: duesseldorf@taxim-ev.de
Beratungsstelle Essen :
Kettwigerstr. 31
45127 Essen
Tel.: 0201/ 632 47 57 Fax: 0201/ 632 47 61 – E-Mail: essen@taxim-ev.de
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Unsere Satzung:
Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich
Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste
Mitgliederversammlung.
(4)Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber
dem Verein. Ein bereits gezahlter Beitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.
§ 6— Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der
Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung
erforderlich Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 10- Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige
Aufnahmengebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann in Einzelfällen unter sozialen
Gesichtspunkten nach unten hin abgestuft werden.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu
eintrichten. Folgebeiträge sind am 30.05. eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer
Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand des Vereins festgestellt und den
Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben wird.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d § 2 der Satzung kein
besonderes Entgeld erhoben.
§ 8 — Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalanderjahr.
§ 9 — Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung und der Vorstand.
§ 10 — Mitgliedersammlung
(1) Die Mitgliedversanunlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme.Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird
vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagesordnungsortes
und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu
benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und
gilt als zugegangenen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet
ist.
Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
Inhalts der Prüfungsfeststellungen die Mitgliederversammlung einzuberufen, in der
insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzurühren
und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des
geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen
einzuberufen.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine
Woche von der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der
Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf
Ergänzung de Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
entscheidet die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der
erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des
§ 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit
der erschienen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine
Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit ausschließlich zuständig:
Wahl und Abberufung von Vorstandmitgliedern
Genehmigung des Haushaltsplanes
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung sämtlicher Verträge, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern
und seinen Angehörigen schließt
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins
§ 11 — Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei
stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird durch mindestens 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren
gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundesegern. § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus
zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und
Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die Ihnen bei der Wahrung Ihrer Aufgaben
entstanden sind.
Wir ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein
angestellt, so bedarf es über Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung.
Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführer des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des
Vereins
Bestellung eines Geschäftsführers i.S.v. § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S.V.
§ 14 der Satzung
Bekanntgabe des Geschäftsführungsberichts und Einberufung der
Mitgliederversammlung
Durchführung des Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 — Satzungsänderung
Die Satzungs kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem
besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist Zur
Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von % der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gemäß e 15 Abs. 3 StBerG ist zukünftig jeder Änderungsanzeige eine öffentlich beglaubte
Abschrift der jeweiligen Urkunde ( Anmeldung zum Vereinsregister gern. e 77 BGB)
beizufügen.§ 13 — Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den
Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um
folgendes:
Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnung und
Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführer
mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich
Geschäftsführer prüfen zu lassen.
Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer
Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer
Vertreter oder Angestellter der Vereins sind, können nicht Geschäftsführer sein. Das
gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder
unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies alles im Prüfungszeitraum
getan haben die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung zur Prüfung mitgewirkt
haben.
Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes den
wesentlichen Inhalt der Prüfungsstellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu
geben.
Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden
Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden
die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei
Wochen mitzuteilen.
§ 14 — Beratung der Mitglieder
Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. §23 STBerG ausgeübt.
Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer
Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einleitung der in der Satzung bezeichneten
Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf
gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die
Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestell werden, die die
Voraussetzungen des § 23 abs. Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für
Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des
Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen
und unter Einleitung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmung ausgeübt.
Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Hilfeleistung
Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die
Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der
Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch
schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert,
die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen
drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen
Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetzes getroffen Regelungen über die
Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberrührt.
§ 15 — Haftungsausschluß, Haftpflichtgefahren und Verjährung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Verein für
das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B.
Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d.
§ 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
Schadenersatzansprüche des Mitglieds verjähren unabhängig ihrer Kenntnis 3 Jahre von dem
Zeitpunkt an, dem der Anspruch entstanden ist.
§ 16 — Auflösung des Vereins, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hiezu bedarf es einer % Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn
mindestens sieben anwesende Mitglieder der Auflösung widersprechen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der
zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die SAuflösung des Vereins
und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur
Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 SrBerG sowie die
Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. StBerG zu beschließen.
Über den Begünstigten ist in der Mitgliedsversammlung gesondert zu entscheiden.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Duisburg.
Schlussbestimmung
Sollen Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.