§ 1 – Name, Sitz und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein TAXIM.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz ” e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Rheinland.
Die Geschäftsleitung befindet sich ebenfalls im Oberfinanzbezirk Rheinland.
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
Mit Inkrafttreten des siebten Steuerberatungsgesetzes (7.StBerÄndG) vom 24.06.2000 (BGB1.I S.874) wurde die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert.

§ 3 – Mitglieder

Mitglied kann jede (r) Arbeitnehmer (in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf.

§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung die Satzung und die Beitragsordnung bekannt zugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhängen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
4) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden ,wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Ein bereits gezahlter Beitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinsatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 – Mitgliedsbeitrag

(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann in Einzelfällen unter sozialen Gesichtspunkten nach unten hinabgestuft werden.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am01.01. eines jeden Jahres fällig.
Zahlweisen können sein, bar, per Zahlschein oder EC-Karte.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung geregelt ,die vom Vorstand des Vereins festgelegt und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben wird.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.

§ 8 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung und der Vorstand.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung die Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlassung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung , die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweck ) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheit ausschließlich zuständig:
– Wahl und Abberufung von Vorstandmitgliedern
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
– Entlastung des Vorstandes
– Genehmigung sämtlicher Verträge, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern und seinen Angehörigen schließt
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

§ 11 – Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Verein kann durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden alleine vertreten werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 27 Abs.2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt ,bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen ,die Ihnen bei der Wahrung Ihrer Aufgaben entstanden sind. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführer des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
– Bestellung eines Geschäftsführers i.S.v. § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt
– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung i.S.v. §14 der Satzung
– Bekanntgabe des Geschäftsführungsberichts und Einberuf der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde

§ 12 – Satzungsänderung

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderem Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinzwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gemäß § 15 Abs.3 StBerG ist zukünftig jeder Änderungsanzeige eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde (Anmeldung zum Vereinsregister gem. § 77 BGB) beizufügen.

§ 13 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtbehörde

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtung für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnung und Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführer mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
(2) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere ,weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dies alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung zur Prüfung mitgewirkt haben.
(3) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsstellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
(5) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

§ 14 – Beratung der Mitglieder

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. §23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einleitung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden die, die Voraussetzungen des § 23 Abs.3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen. Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einleitung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor der Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetzes getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 15 – Haftungsausschluss, Haftpflichtgefahren und Verjährung

Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Verein für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion.
Schadenersatzansprüche des Mitglieds verjähren unabhängig ihrer Kenntnis 3 Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 16 – Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hiezu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben anwesende Mitglieder der Auflösung widersprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. StBerG zu beschließen.
Über den Begünstigten ist in der Mitgliedsversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 17 – Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Duisburg.

§ 18 – Schlussbestimmung

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.